Jährliche Unterweisung für Kranführer

(gemäß DGUV Vorschrift 1 und ArbSchG § 12)

Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich zu unterweisen bzw. unterweisen zu lassen.

 

Ein Ziel der Unterweisung ist, dass der Kranführer regelmäßig über Änderungen von Vorschriften und Gesetzen, technische Neuerungen und sonstige für ihn wichtige Informationen unterrichtet sowie vorhandenes Wissen wieder aufgefrischt wird. 

 

Der Inhalt der Unterweisung orientiert sich hauptsächlich an der Unfallverhütung, dem sicheren Umgang mit den Anlagen und Geräten sowie betrieblichen Bedürfnissen.

Zielgruppe:

  • Personen mit gültigem Kranschein

 

Inhalte:

  • Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben, Neuerungen
  • Anforderungen an den Kranführer nach DGUV Grundsatz 309-003
  • Physikalische Grundlagen, Masse-Berechnung/Gewichtsermittlung
  • Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel – Lastaufnahmemittel
  • Auswahl und Einsatz geeigneter Anschlagmittel
  • Kraneinsatz

 

Abschluss:

  • Dokumentation im Bedienerausweis,
    Teilnehmerbescheinigung nach DGUV V1,
    Eintragung im Sicherheitspass SCC (wenn vorhanden)

 

Dauer / Kosten:

  • ca. 1 - 4 Stunden, je nach Bauart
  • Preise bitte anfragen
Zum Ausdrucken: Informationen zur Unterweisung von Kranführern
Unterw Kranführer AKS.pdf
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