(gemäß DGUV Vorschrift 68 und DGUV Grundsatz 308-001)
Die DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge) enthält Vorgaben zum sicheren Betrieb und zur sicheren Bedienung von Flurförderfahrzeugen.
Nach § 7 der DGUV Vorschrift 68 darf ein Unternehmer nur Personen mit dem selbstständigen Steuern von Gabelstaplern beauftragen, die ausgebildet sind und ihm diese Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben.
Zielgruppe:
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