(gemäß DGUV Vorschrift 1 und ArbSchG § 12)
Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich zu unterweisen bzw. unterweisen zu lassen.
Ein Ziel der Unterweisung ist, dass der Kranführer regelmäßig über Änderungen von Vorschriften und Gesetzen, technische Neuerungen und sonstige für ihn wichtige Informationen unterrichtet sowie vorhandenes Wissen wieder aufgefrischt wird.
Der Inhalt der Unterweisung orientiert sich hauptsächlich an der Unfallverhütung, dem sicheren Umgang mit den Anlagen und Geräten sowie betrieblichen Bedürfnissen.
Zielgruppe:
Inhalte:
Abschluss:
Dauer / Kosten: